Gesetze / Energiesicherungstransportverordnung
EnSiTrV§ 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiTrV/4?asof=2022-08-31#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 3 Absatz 6 die Vorlage der Nachweise nach § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 3 sowie der Kündigungsgründe nach § 3 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen belegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiTrV/4?asof=2022-08-31#abs-2 (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes entsprechend, soweit in dieser Verordnung oder im Energiesicherungsgesetz nichts Abweichendes geregelt ist.