Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 42 Rücknahme der Entscheidung
Stand: 01.01.2023
Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.