Gesetze / Energieeffizienzgesetz

EnEfG

§ 4 Energieeffizienzziele

Stand: 18.11.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnEfG/4#abs-1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.
den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 867 Terawattstunden zu senken,
2.
den Primärenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 2 252 Terawattstunden zu senken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnEfG/4#abs-2 (2) Für den Zeitraum nach 2030 strebt die Bundesregierung an, den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent zu senken. Die Energieeinspargrößen nach Satz 1 wird die Bundesregierung im Jahr 2027 überprüfen und dem Deutschen Bundestag einen Bericht zur Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2030 vorlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnEfG/4#abs-3 (3) Die für die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 erforderliche Reduzierung der Energieverbräuche soll über den gesamten Zeitraum stetig erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnEfG/4#abs-4 (4) Die Bundesregierung kann die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 bei außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder außergewöhnlichen und unerwarteten Bevölkerungsentwicklungen anpassen und wird gemäß § 1 Absatz 2 dazu berichten.

§ 3 § 5