Gesetze / Energieeffizienzgesetz
EnEfG§ 20 Übergangsvorschrift
Stand: 18.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnEfG/20#abs-1 (1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 erstmals im Jahr 2024 und spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage durch die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnEfG/20#abs-2 (2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnEfG/20#abs-3 (3) Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnEfG/20#abs-4 (4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln.