Gesetze / Ems-Lotsverordnung

Ems LV

§ 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr/Widerruf von Befreiungen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmsLotsV%202003/14#abs-1 (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Lotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmsLotsV%202003/14#abs-2 (2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.

←§ 13 →§ 15