Gesetze / Elektromobilitätsgesetz EmoG § 6 Verkündung von Rechtsverordnungen Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.