Gesetze / Elektrizitätssicherungsverordnung

EltSV

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EltSV/6#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EltSV/6#abs-2 (2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung

1.
durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und
2.
die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.
§ 5