Gesetze / Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung

EltLastV

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EltLastV/4#abs-1 (1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EltLastV/4#abs-2 (2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

§ 3 § 5