Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

EltBauV

§ 7 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/7#abs-1 (1) Räume für Zentralbatterien müssen von Räumen mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig, von anderen Räumen mindestens feuerhemmend getrennt sein. Dies gilt auch für Batterieschränke. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Räume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können. Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu schließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/7#abs-2 (2) Türen müssen nach außen aufschlagen, in feuerbeständigen Trennwänden mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein und in allen anderen Fällen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/7#abs-3 (3) Fußböden sowie Sockel für Batterien müssen gegen die Einwirkungen von Elektrolyten widerstandsfähig sein. An den Türen muß eine Schwelle vorhanden sein, die auslaufende Elektrolyten zurückhält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/7#abs-4 (4) Der Fußboden von Batterieräumen muß an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/7#abs-5 (5) Lüftungsanlagen müssen gegen die Einwirkungen von Elektrolyten widerstandsfähig sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/7#abs-6 (6) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in den Batterieräumen verboten; hierauf ist durch Schilder an der Außenseite der Türen hinzuweisen.

§ 6 § 8