Gesetze / Elektrotechnikermeisterverordnung
ElektroTechMstrV§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroTechMstrV%202024/10#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er baurechtliche Gesichtspunkte, datenschutzrechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroTechMstrV%202024/10#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: