Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 7 Betriebsanweisungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/7#abs-1 (1) Der Empfang einer Betriebsanweisung ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit noch mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/7#abs-2 (2) Bestehende Betriebsanweisungen sind anzupassen, wenn sich die die Sicherheit betreffenden Gegebenheiten ändern.

§ 6 § 8