Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen
Elektro-Bergverordnung§ 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/5#abs-1 (1) Elektro-Fachkräfte, die unter Tage beschäftigt werden, müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen bergmännischen Kenntnisse besitzen. Dies gilt nicht für Elektro-Fachkräfte fremder Unternehmen, wenn die Elektro-Fachkräfte nur mit der Errichtung elektrischer Anlagen beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/5#abs-2 (2) Elektro-Fachkräfte, die in Untertagebetrieben des Nichtsteinkohlenbergbaus mit mehr als zwanzig Beschäftigten beschäftigt werden, müssen eine staatlich anerkannte Fachausbildung in der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/5#abs-3 (3) Elektro-Fachkräfte, die in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, müssen Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen.