Gesetze / Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung BBiG
ElekMaschBBBiGAusbV§ 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElekMaschBBBiGAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElekMaschBBBiGAusbV/11#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 kommt insbesondere das Herstellen oder Instandsetzen eines Antriebssystems in Betracht. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElekMaschBBBiGAusbV/11#abs-3 (3) Der Prüfling hat,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElekMaschBBBiGAusbV/11#abs-4 (4) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.