Gesetze / Elektronikerausbildungsverordnung
ElekAusbV§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElekAusbV%202021/6#abs-1 (1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElekAusbV%202021/6#abs-2 (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.