Gesetze / Elektronikerausbildungsverordnung
ElekAusbV§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElekAusbV%202021/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
eine technische Problemanalyse durchzuführen und unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte zu entwickeln,
2.
Anlagenspezifikationen festzulegen, elektrotechnische Komponenten und Software auszuwählen, Schaltungsunterlagen anzupassen sowie Standardsoftware anzuwenden und
3.
Datenschutz und Informationssicherheit zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElekAusbV%202021/12#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind
1.
in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik der Entwurf einer Änderung einer gebäudetechnischen Anlage und
2.
in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik der Entwurf einer Änderung einer Automatisierungsanlage zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElekAusbV%202021/12#abs-3 (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElekAusbV%202021/12#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.