Gesetze / Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung

EisAusbV

§ 3 Ausbildungsrahmenplan

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/3#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/3#abs-2 (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 2 § 4