Gesetze / Einwilligungsverwaltungsverordnung

EinwV

§ 15 Meldung von Beschwerden

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/15#abs-1 (1) Dritte können der zuständigen Stelle Hinweise auf und Beschwerden über mögliche Verstöße des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung gegen die Anforderungen nach Teil 2 elektronisch melden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/15#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann eine Stelle zum Empfang der Meldungen einrichten.

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