Gesetze / Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung
EinkFachwBAProPPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 24.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.