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Einigungsstellenverordnung

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/1#abs-1 (1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/1#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

§ 2