Gesetze / Landesrecht Bayern / Einigungsstellenverordnung
EinigungsV§ 8 Auslagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/8#abs-1 (1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Auslagen setzt die vorsitzende Person fest, wenn eine Partei oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/8#abs-2 (2) Über die Pflicht zur Tragung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/8#abs-3 (3) Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.