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§ 8 EinigungsV (Bayern) — Auslagen

Einigungsstellenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Auslagen setzt die vorsitzende Person fest, wenn eine Partei oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.

(2) Über die Pflicht zur Tragung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.

(3) Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.