Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungsgesetz Dresden
Eingliederungsgesetz Dresden§ 6 Wohnsitz und Aufenthalt
Stand: 26.08.2026
Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den gemäß § 1 eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Stadt Dresden.