Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungsgesetz Dresden
Eingliederungsgesetz Dresden§ 15 Freistellung von Abgaben
Stand: 26.08.2026
Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.