Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungsgesetz Dresden
Eingliederungsgesetz Dresden§ 10 Erweiterung des Stadtrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Dresden/10#abs-1 (1) Die Gemeinderäte der gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden sowie der Gemeinderat der Gemeinde Bannewitz wählen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine Person, die mit Wirksamwerden der Gebietsänderung in den Stadtrat der Stadt Dresden übertritt. Abweichend von Satz 1 wählt der Gemeinderat der Gemeinde Schönfeld-Weißig zwei Personen. Die Zahl der Stadträte erhöht sich entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Dresden/10#abs-2 (2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 sind die Mitglieder des Gemeinderates sowie der Bürgermeister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Dresden/10#abs-3 (3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.