Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungsgesetz Chemnitz
Eingliederungsgesetz Chemnitz§ 6 Ortsrecht
Stand: 26.08.2026
Das zum Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinden gemäß § 1 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht der Stadt Chemnitz ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.