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§ 6 Eingliederungsgesetz Chemnitz (Sachsen) — Ortsrecht

Eingliederungsgesetz Chemnitz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das zum Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinden gemäß § 1 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht der Stadt Chemnitz ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.