Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 60 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/60#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 34 Absatz 1 einen Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/60#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 34 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.
entgegen § 41 Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/60#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/60#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

§ 59 § 61