Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Eichzuständigkeitsverordnung

EichZustVO

§ 2 Örtliche Überwachungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Neben dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig

1. für die Verwendungsüberwachung nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes

a) bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,

aa) ob gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 3 des Mess- und Eichgesetzes

Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden,

bb) ob Messgeräte im Direktverkauf im Sinne des Mess- und Eichgesetzes so

aufgestellt und benutzt werden, dass der Käufer den Messvorgang

beobachten kann (§ 23 Absatz 3 der Mess- und Eichverordnung vom 11.

Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)) und bei der Wägung von losen

Erzeugnissen Nettowerte angegeben werden (§ 26 Absatz 1 Satz 1 der

Mess- und Eichverordnung),

b) in Gaststättenbetrieben oder auf öffentlichen Veranstaltungen, ob die Vorschriften der Mess- und Eichverordnung über Ausschankmaße beachtet werden,

c) ob Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 4 aufbewahrt werden.

2. für das Verlangen nach Auskunft nach § 9 Satz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes

a) bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher und

b) bei der Verwendung von Ausschankmaßen in Gaststättenbetrieben oder auf öffentlichen Veranstaltungen.

§ 1 § 3