Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
EhrenamtStiftG§ 12 Auflösung
Stand: 05.04.2020
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.