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§ 12 EhrenamtStiftG — Auflösung

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.