Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 19 Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/19#abs-1 (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und den Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/19#abs-2 (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 EhfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Köln, 29.12.2021 – 9 Ta 174/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.06.1987 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBl. I 1542)
BGBl. 1987 I S. 1542
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.