Gesetze / Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

EheschlRWirkgG

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EheschlRWirkgG/7#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EheschlRWirkgG/7#abs-2 (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.
die Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 13. August 1948 (Verordnungsbl. für die Britische Zone S. 237),
2.
das rheinland-pfälzische Landesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 24. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EheschlRWirkgG/7#abs-3 (3) Ansprüche, die auf Grund der aufgehobenen Bestimmungen erworben sind, bleiben unberührt.

§ 6