Gesetze / Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

EheschlRWirkgG

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EheschlRWirkgG/6#abs-1 (1) Vermögensrechtliche Erklärungen, die von den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Ausspruch abgegeben worden sind, sind rechtswirksam, es sei denn, daß der Ausspruch des Standesbeamten für rechtsunwirksam erklärt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EheschlRWirkgG/6#abs-2 (2) Das gleiche gilt für Vergleiche und vorbehaltlose Anerkenntnisse, die sich auf die vermögensrechtlichen Folgen des Ausspruchs beziehen.

§ 5 § 7