Gesetze / Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung
EheschlRWirkgG§ 3
Stand: 10.06.2019
Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.