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§ 3 EheschlRWirkgG

Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.