Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EhSchV§ 6 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/6#abs-1 (1) Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind an den Verfahren der Schiedsstelle zu beteiligen. Sie können an den Sitzungen der Schiedsstelle beratend teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/6#abs-2 (2) Der Landesbehindertenbeirat Brandenburg als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 133 Absatz 5 Nummer 10 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt für die Amtsperiode der Schiedsstelle zwei Vertretungen sowie zwei Stellvertretungen zur Interessensvertretung und benennt diese gegenüber der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/6#abs-3 (3) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Einzelnorm