Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EhSchV§ 16 Rechtsaufsicht
Stand: 02.08.2026
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Soziales zuständige Ministerium.
Einzelnorm
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EhSchVStand: 02.08.2026
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Soziales zuständige Ministerium.
Einzelnorm