Gesetze / Edelsteingraveurmeisterverordnung
EdelstGrMstrV§ 4 Arbeitsprobe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EdelstGrMstrV/4#abs-1 (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
ein Monogramm,
2.
ein Relief in figürlicher Darstellung,
3.
eine Blüte,
4.
ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
5.
eine Schattierung,
6.
eine Ornamentik-Gravur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EdelstGrMstrV/4#abs-2 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.