Gesetze / Edelsteinschleiferausbildungsverordnung
EdSchleifAusbV§ 8 Prüfungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/8#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/8#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eines der folgenden Tätigkeitsfelder zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss wählt das Tätigkeitsfeld auf der Grundlage des betrieblichen Tätigkeitsschwerpunktes aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/8#abs-4 (4) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/8#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt für die beiden Prüfungsstücke und die Dokumentation zusammen sieben Stunden. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 120 Minuten.