Gesetze / Edelsteinschleiferausbildungsverordnung
EdSchleifAusbV§ 28 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/28#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
2.
Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,
3.
Materialberechnungen durchzuführen,
4.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
5.
Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/28#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/28#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.