Gesetze / Edelsteinschleiferausbildungsverordnung
EdSchleifAusbV§ 27 Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/27#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/27#abs-2 (2) Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Je ein Prüfungsstück ist,
Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das in Satz 2 Nummer 4 genannte Prüfungsstück geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/27#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.