Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG NRW, 21.11.2022 – 1 A 3175/19Voraussetzungen einer Stellenzulage für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr; Verwendung im Flugwetterberatungsdienst KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 21.11.2022 – 1 A 3176/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23i#abs-1 (1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23i#abs-2 (2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23i#abs-3 (3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23i#abs-4 (4) Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält
Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23i#abs-5 (5) Die Zulage nach Absatz 4 beträgt:
| Belastungswert (Gruppe) | Personal nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 | Personal nach Absatz 4 Nummer 3 |
|---|---|---|
| mehr als 1 000 (Gruppe I) | 114,53 Euro | 42,95 Euro |
| mehr als 2 000 (Gruppe II) | 143,16 Euro | 57,26 Euro |
| mehr als 4 500 (Gruppe III) | 171,79 Euro | 71,58 Euro |
| mehr als 7 000 (Gruppe IV) | 200,42 Euro | 85,90 Euro |
Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23i#abs-6 (6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.