Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 12 Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/12#abs-1 (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/12#abs-2 (2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
1.
das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
2.
die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 EZulV →
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