Gesetze / Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
EWSG§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Beauftragter und Internetadressen
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWSG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWSG/1#abs-2 (2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichnete Letztverbraucher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWSG/1#abs-3 (3) Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWSG/1#abs-4 (4) Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Beauftragten zu bestellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EWSG/1#abs-5 (5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt zu machende Internetadressen.