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# § 1 EWSG — Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Beauftragter und Internetadressen

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz  
Stand: 24.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.

(2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichnete Letztverbraucher.

(3) Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen.

(4) Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Beauftragten zu bestellen.

(5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt zu machende Internetadressen.

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Zitiervorschlag: § 1 EWSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EWSG/1

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