Gesetze / Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

EWPBG

§ 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren

Stand: 03.08.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/25#abs-1 (1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/25#abs-2 (2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/25#abs-3 (3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwachen, dass

1.
die Lieferanten ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a)
die nach Teil 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Entlastungen berechnen, gewähren und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 20 erheben,
b)
ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkommen und
c)
ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
2.
die Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß den Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/25#abs-4 (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes entsprechend.

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