Gesetze / Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
EWPBG§ 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren
Stand: 03.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/25#abs-1 (1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/25#abs-2 (2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/25#abs-3 (3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwachen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/25#abs-4 (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes entsprechend.