Gesetze / Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
EWPBG§ 19 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/19?asof=2023-01-20#abs-1 (1) Auf Antrag stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen fest:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/19?asof=2023-01-20#abs-2 (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/19?asof=2023-01-20#abs-3 (3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers von Strom und der Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kunden verbundener Unternehmen und deren Netzentnahmestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/19?asof=2023-01-20#abs-4 (4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/19?asof=2023-01-20#abs-5 (5) Die Feststellung der Prüfbehörde ergeht mit Wirkung gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, den Lieferanten sowie dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/19?asof=2023-01-20#abs-6 (6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 18 dieses Gesetzes oder § 9 des Strompreisbremsegesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag gewähren. Anträge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzungen gestellt werden. Die Gewährung nach Satz 1 darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung erteilt werden. Im Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 finden die in § 29a Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbraucher oder Kunden nach diesem Gesetz Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/19?asof=2023-01-20#abs-7 (7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbehörde eine Abweichung von der Selbsterklärung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes ergibt, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen. Nähere Vorgaben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 des Strompreisbremsegesetzes.