Gesetze / Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
EWPBG§ 13 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023
Stand: 20.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/13#abs-1 (1) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits ein Vertragsverhältnis bestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/13#abs-2 (2) Bei einer für den Monat März 2023 vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung kann die Berücksichtigung der Entlastungen nach Absatz 1 dadurch erfolgen, dass das Wärmeversorgungsunternehmen nach seiner Wahl
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/13#abs-3 (3) Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grundlage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/13#abs-4 (4) § 11 Absatz 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den auf einen Kunden nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag in den ersten mit dem Kunden vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen nach dem 28. Februar 2023 unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen.