Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz

EWKFondsG

§ 15 Registrierung der Anspruchsberechtigten

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/15#abs-1 (1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Erstattung ihrer Kosten gemäß § 3 Nummer 12 bis 15 geltend machen wollen, müssen beim Umweltbundesamt nach Maßgabe des Absatzes 2 registriert sein. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der anspruchsberechtigenden Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/15#abs-2 (2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:

1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anspruchsberechtigten, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie, sofern vorhanden, die europäische oder nationale Steuernummer,
2.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
3.
Kontoverbindung,
4.
sofern sich die Zuständigkeit aus dem Landesrecht ergibt, eine von einer zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der Anspruchsberechtigung unter Nennung der Rechtsgrundlagen und
5.
örtlicher Zuständigkeitsbereich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/15#abs-3 (3) Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 können einen anderen Anspruchsberechtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz beauftragen. In diesem Fall sind bei der Registrierung zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 für den beauftragenden Anspruchsberechtigten zu machen sowie die Beauftragung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/15#abs-4 (4) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 16 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/15#abs-5 (5) Das Umweltbundesamt

1.
prüft die Anspruchsberechtigung,
2.
bestätigt die Registrierung,
3.
teilt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Registrierungsnummer mit,
4.
prüft die Änderungsmitteilung und
5.
bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/15#abs-6 (6) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Anspruchsberechtigten mit den in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. Bei Anspruchsberechtigten, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Endes der anspruchsberechtigenden Tätigkeit anzugeben. Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet, automatisiert zu löschen.

§ 14 § 16