Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz

EWKFondsG

§ 14 Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/14#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 den Abgabesatz für jede Art eines Einwegkunststoffproduktes nach Anlage 1 in Euro pro Kilogramm nach Maßgabe von Anlage 2 festzulegen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Der Abgabesatz für Feuerwerkskörper ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2026 festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/14#abs-2 (2) Bei der Festlegung der Abgabesätze sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren. Bei der Ermittlung der Kosten nach Anlage 2 dürfen Gewicht, Volumen und Stückzahl der aus den Einwegkunststoffprodukten entstandenen Abfälle berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/14#abs-3 (3) Die Abgabesätze sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

§ 13 § 15